Die steuerliche Wirkung einer Immobilientransaktion entsteht vor dem Notartermin. Mit Vertragsunterzeichnung sind die wesentlichen Gestaltungsspielräume geschlossen. Wir strukturieren Transaktionen deshalb von der ersten Überlegung an — auf Käufer- wie auf Verkäuferseite, idealerweise vor dem Letter of Intent.
Immobilientransaktionen · Real Estate Tax & Transactions
Beim Asset Deal erwirbt der Käufer die Immobilie selbst, beim Share Deal die Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft. Beide Wege führen wirtschaftlich zum selben Ergebnis und werden steuerlich grundlegend unterschiedlich behandelt: Der Asset Deal löst regelmäßig Grunderwerbsteuer auf den vollen Kaufpreis aus und eröffnet dem Käufer neues Abschreibungsvolumen. Der Share Deal kann die Grunderwerbsteuer unter Voraussetzungen vermeiden, überträgt jedoch die steuerliche Vergangenheit der Gesellschaft — einschließlich möglicher Risiken aus zurückliegenden Veranlagungszeiträumen.
Die Entscheidung hängt von Kaufpreis, Struktur beider Seiten, geplanter Haltedauer und den Anforderungen der finanzierenden Bank ab. Wir quantifizieren die Alternativen, bevor die Entscheidung fällt.
Die Grunderwerbsteuer beträgt in Nordrhein-Westfalen 6,5 Prozent des Kaufpreises und ist damit regelmäßig der größte Einzelposten der Transaktionsnebenkosten. Bei grundbesitzenden Gesellschaften können Gesellschafterwechsel, durch die innerhalb von zehn Jahren mindestens 90 Prozent der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, Grunderwerbsteuer auslösen. Daneben sind die eigenständigen Tatbestände der Anteilsvereinigung und Anteilsübertragung zu prüfen; hierfür gilt keine pauschale zehnjährige Haltefrist. (§ 1 Abs. 2a, 2b, 3 und 3a GrEStG)
Wir prüfen, ob und in welcher Höhe eine Transaktion Grunderwerbsteuer auslöst, und entwickeln zulässige Strukturen zur Reduzierung der Belastung.
Gesellschaften, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, können die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch nehmen — der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung bleibt im Ergebnis gewerbesteuerfrei. Die Regelung ist wirtschaftlich attraktiv und zugleich fehleranfällig: Bereits eine geringfügige schädliche Nebentätigkeit, etwa die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen, kann die Kürzung für das gesamte Jahr entfallen lassen.
Der Gesetzgeber hat Unschädlichkeitsgrenzen geschaffen: Einnahmen aus der Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus dem Betrieb von Ladestationen bleiben unschädlich bis 20 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes; für Einnahmen aus sonstigen unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern gilt eine Grenze von 5 Prozent (§ 9 Nr. 1 Satz 3 GewStG). Wir prüfen bestehende Strukturen auf Kürzungsfähigkeit und richten neue Gesellschaften so ein, dass die Voraussetzungen dauerhaft erfüllt bleiben.
Gewinne aus der Veräußerung betrieblichen Grund und Bodens oder betrieblicher Gebäude können unter Voraussetzungen auf ein Reinvestitionsobjekt übertragen oder in eine Rücklage eingestellt werden — die Besteuerung wird aufgeschoben. Maßgeblich sind die sechsjährige Vorbesitzzeit, die Art des Reinvestitionsobjekts und die Reinvestitionsfrist von vier Jahren, bei neu hergestellten Gebäuden von sechs Jahren. Bei Fristversäumnis ist die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen; zusätzlich fällt für jedes volle Wirtschaftsjahr ein Zuschlag von 6 Prozent des aufgelösten Betrags an (§ 6b Abs. 7 EStG).
Immobilien sind in der Unternehmens- und Vermögensnachfolge der Vermögensgegenstand mit dem größten Konfliktpotenzial: schwer teilbar, hoch bewertet, und die Erbschaftsteuer wird fällig, ohne dass Liquidität fließt. Wir beraten zur Übertragung zu Lebzeiten, zur mehrfachen Nutzung von Freibeträgen, zum Nießbrauchsvorbehalt und zur Frage der optimalen Vermögenszuordnung — Privatvermögen oder Gesellschaft.
Sie planen oder prüfen eine Transaktion? Sprechen Sie uns frühzeitig an — die Struktur entscheidet über die Steuerlast.
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