Ausgangslage ist in der Regel eine Prüfungsanordnung, ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren oder die Kenntnis, dass eine Erklärung unvollständig war. In dieser Situation zählen drei Dinge: die präzise Analyse der verbleibenden Handlungsoptionen, Geschwindigkeit — und absolute Vertraulichkeit. Als Steuerberater unterliegen wir der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht; jedes Erstgespräch ist vertraulich.
Steuerstrafrecht und Selbstanzeige · Tax Controversy
§ 371 AO eröffnet die Möglichkeit, durch vollständige Berichtigung Straffreiheit zu erlangen. Die Voraussetzungen sind streng und werden von der Rechtsprechung eng ausgelegt.
Vollständigkeitsgebot. Zu berichtigen sind alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens jedoch die letzten zehn Kalenderjahre (§ 371 Abs. 1 AO). Eine Teilanzeige wirkt nicht strafbefreiend und liefert der Behörde zugleich einen Ermittlungsansatz.
Nachzahlung. Steuern und Hinterziehungszinsen sind innerhalb der gesetzten Frist zu entrichten; ohne fristgerechte Zahlung tritt keine Straffreiheit ein. Die Finanzierung ist vor Abgabe zu sichern.
Zuschlag bei höheren Beträgen. Übersteigt der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro je Tat, entfällt die automatische Straffreiheit. Von der Verfolgung wird nur abgesehen, wenn zusätzlich ein gestaffelter Zuschlag gezahlt wird: 10 Prozent der hinterzogenen Steuer bis 100.000 Euro, 15 Prozent bis 1.000.000 Euro, 20 Prozent darüber (§ 398a AO).
Ob eine Selbstanzeige strafbefreiend wirken kann, hängt insbesondere von ihrer Vollständigkeit, den Zahlungsvoraussetzungen und möglichen Sperrgründen ab. Dazu gehören beispielsweise die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung oder der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens. Die Sperrwirkung einer Prüfungsanordnung ist auf deren sachlichen und zeitlichen Umfang begrenzt. Auch eine bereits entdeckte Tat kann sperren, wenn der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Für Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen bestehen Sonderregelungen. Wir prüfen die Voraussetzungen im Einzelfall. Zeit ist deshalb ein entscheidender Faktor: Nehmen Sie Kontakt auf, bevor Sie Unterlagen an das Finanzamt übermitteln.
Im Erstgespräch klären wir Sperrgründe und Dringlichkeit — in der Regel telefonisch, innerhalb einer halben Stunde. Anschließend ermitteln wir den vollständigen Sachverhalt für den erforderlichen Zeitraum und berechnen die Beträge belastbar; eine geschätzte Selbstanzeige ist möglich, muss aber sicherheitshalber nach oben abweichen. Danach erstellen wir die Berichtigungserklärungen, reichen sie ein und führen das Verfahren einschließlich des Schriftwechsels mit der Finanzbehörde bis zum Abschluss.
Ist ein Verfahren bereits eingeleitet, verlagert sich der Schwerpunkt auf die Verteidigung im Ermittlungsverfahren: Umgang mit Durchsuchung und Beschlagnahme, Verständigung über den Sachverhalt, Abstimmung mit der Steuerfahndung. Wir verantworten den steuerlichen Teil der Verteidigung und arbeiten eng mit spezialisierten Strafverteidigern zusammen — eine Aufgabenteilung, die sich bewährt hat, weil steuerliche Sachverhaltsermittlung und strafrechtliche Verteidigung unterschiedliche Expertise verlangen.
Für den Fall einer Durchsuchung gilt: Ruhe bewahren, keine Angaben zur Sache, umgehend anrufen. Eine Pflicht zur Äußerung besteht nicht.
Rufen Sie an oder schreiben Sie eine Mail mit Ihren Kontaktdaten; wir melden uns zeitnah. Bitte schildern Sie den Sachverhalt nicht schriftlich, bevor wir gesprochen haben.
Telefonisch erreichbar:Dortmund: +49 231 2886160Duisburg: +49 203 739 86 11
E-Mail: info@taxadvice-nrw.de
Zuständig: Thomas Retzlaff, Steuerberater, Geschäftsführender Gesellschafter
Als Steuerberater unterliegen wir der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht.
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